Unterrichtung zur Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über die Tourismus-Agentur Lübecker Bucht AöR (TALB) im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltende Rechte NICHT in Anspruch nehmen.Daher ist die Tourismus-Agentur Lübecker Bucht AöR (TALB) nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Die Verpflichtung zu Stellung eines sog. Reisepreissicherungsscheines entfällt, da die Tourismus-Agentur Lübecker Bucht AöR (TALB) selbst keine Zahlungen entgegennimmt.